1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Lieferungsbedingungen gelten nur
gegenüber Unternehmern i. S. d. § 14 BGB.
1.2 Wir erbringen alle unsere Lieferungen und Leistungen
ausschließlich unter Geltung dieser Allgemeinen
Lieferungsbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende
Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir
hätten ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt.
2. Angebot und Auftrag
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern
sie nicht ausdrücklich als bindendes Angebot bezeichnet sind.
2.2 Maßgeblich für den Auftrag ist unsere schriftliche
Auftragsbestätigung, welche auch durch Übersendung einer
Rechnung mit der Ware erfolgen kann. Hat der Kunde
Einwendungen gegen den Inhalt der Auftragsbestätigung, so
muss er der Auftragsbestätigung unverzüglich widersprechen.
Ansonsten kommt der Vertrag nach Maßgabe der
Auftragsbestätigung zustande.
2.3 Technische Änderungen, die unwesentlich sind, der
Verbesserung dienen oder die handelsüblichen Toleranzen nicht
überschreiten, bleiben vorbehalten. Dies gilt nicht, soweit
bestimmte Eigenschaften ausdrücklich garantiert werden.
3. Preise und Zahlung
3.1 Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung genannten
Preise. Soweit nichts anderes vereinbart, gelten unsere Preise ab
Werk und schließen Verpackung, Fracht, Versicherung, Zoll und
MwSt. nicht ein.
3.2 Soweit nach Vertragsschluss bis zur Ausführung des
Auftrages mehr als vier Monate -liegen und für uns nicht
vorhersehbare Kostenerhöhungen, z.B. durch Erhöhung von
Lohn- oder Materialkosten oder Einführung bzw. wesentlicher
Erhöhung von Steuern oder Zöllen eintreten, sind wir berechtigt,
die Preise im Rahmen der veränderten Umstände und ohne
Berechnung eines zusätzlichen Gewinnes anzupassen.
3.3 Unsere Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart,
sofort rein netto zahlbar.
3.4 Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher
Vereinbarung zahlungshalber entgegengenommen, in keinem Fall
aber an Zahlungs statt. Dadurch entstehende Spesen und Kosten
sind vom Kunden zu tragen.
3.5 Der Kunde darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung
eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Kunden nur gestattet,
wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
4. Lieferung
4.1 Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen
Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, bei
Versendung mit der Ausliefe- rung der Sache an die
Transportperson, auf den Kunden über.
4.2 Wählen wir die Versandart, den Weg oder die Versandperson
aus, so haften wir nur für ein grobes Verschulden bei der
betreffenden Auswahl.
4.3 Wir sind berechtigt, in zumutbarem Umfang Teillieferungen
auszuführen und diese gesondert in Rechnung zu stellen.
4.4 Wegen Überschreitung von Lieferfristen kann der Kunde vom
Vertrag nur zurücktreten, wenn er uns vorher eine angemessene
Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat und die Lieferung
innerhalb der Nachfrist nicht erfolgt ist. Dies gilt nicht, wenn nach
§ 323 Abs. 2 BGB eine Fristsetzung entbehrlich ist.
4.5 Kommen wir in Lieferverzug, so haften wir bei grobem
Verschulden für den dem Kunden entstehenden
Verzögerungsschaden. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist unsere
Haftung für Verzögerungsschäden beschränkt auf eine
Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je
0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil
der Lieferungen, der wegen des Verzuges nicht zweckdienlich
eingesetzt werden konnte. Dar- über hinaus haften wir auf
Verzögerungsschäden bei einfacher Fahrlässigkeit erst ab dem
Zeitpunkt, in dem eine vom Kunden gesetzte angemessene
Nachfrist abgelaufen ist.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten
Waren vor bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher
Forderungen aus bisherigen Verträgen.
5.2 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder wird erkennbar,
dass unsere Zahlungsansprüche durch mangelnde
Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet sind, sind wir berechtigt,
die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen.
5.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der
Kunde unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle
Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer
Wiederbeschaffung des Liefergegenstandes aufgewendet werden
müssen, soweit sie nicht von dem Dritten eingezogen werden
können.
5.4 Der Kunde ist berechtigt, vorbehaltlich des aus wichtigem
Grund zulässigen Widerrufs, über den Lieferungsgegenstand im
Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu verfügen.
Unzulässig sind insbesondere Sicherungsübereignung und
Verpfändung. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf
nur dann vom Kunden an den Erwerber weitergegeben werden,
wenn sich der Kunde mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber
nicht in Verzug befindet. Im Fall der Weiterveräußerung tritt der
Kunde bereits jetzt sämtliche Ansprüche aus der
Weiterveräußerung, insbesondere Zahlungsforderungen aber
auch sonstige Ansprüche, die im Zusammenhang mit der
Veräußerung stehen, in Höhe unseres Faktura-Endbetrages (ein-
schließlich Mehrwertsteuer) an uns ab. Der Kunde ist bis zu
einem aus wichtigem Grund zulässigen Widerruf durch uns
berechtigt, die abgetretenen Forderungen treuhänderisch
einzuziehen. Der Weiterverkauf der Forderungen im Rahmen
eines echten Factorings bedarf unserer vorherigen Zustimmung.
Aus wichtigem Grund sind wir berechtigt, die Forderungsabtretung
auch im Namen des Kunden den Drittschuldnern bekannt zu
geben. Mit der Anzeige der Abtretung an den Drittschuldner
erlischt die Einziehungsbefugnis des Kunden. Im Fall des
Widerrufs der Einziehungsbefugnis können wir verlangen, dass
der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren
Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben
macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den
Schuldnern die Abtretung mitteilt. Ein wichtiger Grund im Sinne
dieser Regelungen liegt insbesondere vor bei Zahlungsverzug,
7. Schadensersatz
Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder
begründeten Anhaltpunkten für eine Überschuldung oder
drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden.
5.5 Be- und Verarbeitung des Liefergegenstandes durch den
Kunden erfolgt stets für uns. Wir gelten als Hersteller im Sinne
des § 950 BGB ohne weitere Verpflichtung. Wird der
Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an
der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Faktura-Betrages
zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Waren. Für die
durch Verarbeitung entstehende Sache gelten im Übrigen die
Vorschriften wie für den Liefergegenstand.
5.6 Für den Fall, dass der Liefergegenstand in der Weise mit
beweglichen Sachen des Kunden verbunden, vermischt oder
vermengt wird, dass die Sache des Kunden als Hauptsache
anzusehen ist, überträgt der Kunde uns hiermit schon jetzt das
Miteigentum an der Gesamtsache im Verhältnis des Wertes des
Liefergegenstandes zu dem Wert der anderen verbundenen,
vermischten bzw. vermengten Sachen. Der Kunde verwahrt das
Eigentum für uns unentgeltlich. Wird der Liefergegenstand mit
beweglichen Sachen eines Dritten dergestalt verbunden,
vermischt oder ver- mengt, dass die Sache des Dritten als
Hauptsache anzusehen ist, so tritt der Kunde schon jetzt den ihm
gegen den Dritten zustehenden Vergütungsanspruch in dem
Betrag an uns ab, der dem auf den Liefergegenstand entfallenden
Rechnungsendbetrag entspricht. Die durch Verbindung oder
Vermischung entstandene neue Sache bzw. die uns zustehenden
bzw. zu übertragenden (Mit-)Eigentumsrechte an der neuen
Sache sowie die nach vorstehendem Absatz abgetretenen
Vergütungsansprüche dienen in gleicher Weise der Sicherung
unserer Forderungen wie der Liefergegenstand selbst.
5.7 Soweit der Eigentumsvorbehalt oder die Forderungsabtretung
aufgrund nicht abdingbarer ausländischer Rechtsvorschriften
unwirksam oder undurchsetzbar sein sollten, gilt die dem
Eigentumsvorbehalt oder der Forderungsabtretung in diesem
Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hiernach die
Mitwirkung des Kunden erforderlich, hat er alle Maßnahmen zu
treffen, die zur Begründung und Erhalt der Sicherheit erforderlich
sind.
6. Sachmängel
6.1 Der Kunde ist verpflichtet, bei Entgegennahme oder Erhalt
jede Liefe- rung unverzüglich zu untersuchen und erkennbare
Mängel unverzüglich schriftlich bei uns zu rügen. Versteckte
Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich
gerügt werden. Ansonsten gilt die Lieferung als genehmigt.
6.2 Soweit im Einzelfall schriftlich nichts anderes vereinbart ist,
über- nehmen wir keine Garantie für die Beschaffenheit der
Sache und auch keine Haltbarkeitsgarantie. Eine nach dem
Vertrag vorausgesetzte Verwendung kommt nur in Betracht, wenn
hierüber eine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
6.3 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir
zur Nacherfüllung berechtigt, indem wir nach unserer Wahl den
Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Wird die
Nacherfüllung von uns verweigert, ist sie fehlgeschlagen oder
dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde die weiteren
gesetzlichen Rechte geltend machen.
6.4 Ansprüche wegen Sachmängeln sind darüber hinaus
beschränkt
a) bei Erzeugnissen der Fahrzeug- und Motorenausrüstung für
Nutzkraft- wagen auf eine Fahrleistung des betreffenden
Fahrzeugs von 50.000 km, b) bei Erzeugnissen für
Baumaschinen, Stationärmotoren und Stapler sowie der Hydraulik
und Pneumatik auf eine Betriebsdauer von 300 Stunden.
7.1 Auf Schadensersatz haften wir, gleich aus welchem
Rechtsgrund, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher
Fahrlässigkeit haften wir nur- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit;- für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
(Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf
deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen
darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
7.2 Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen
Mangel arglistig verschwiegen haben, eine Garantie für die
Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für eine
Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
7.3 Ein Verschulden unserer gesetzlichen Vertreter und
Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen.
7.4 Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben
durch die vorstehenden Regelungen unberührt.
8.Verjährung
8.1 Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, beträgt die
allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden aus
Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Diese
Verjährungsfrist gilt auch für die vertraglichen und
außervertraglichen Schadensersatzansprüche des Kunden, die
auf einem Mangel der Ware beruhen.
8.2 Die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten - für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit;- für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;- soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben;- soweit wir eine Garantie übernommen haben;- soweit es um ein Bauwerk geht oder um eine Sache, die
entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk
verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat;- für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen
Verbraucher (§ 479 BGB).
9. Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht
9.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist für beide Teile der
Sitz unseres Unternehmens.
9.2 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie
über sein Entstehen und über seine Wirksamkeit ergebenden
Rechtsstreitigkeiten ist bei Kaufleuten für beide Teile der Sitz
unseres Unternehmens. Wir können nach unserer Wahl Klage
auch am Sitz des Kunden erheben.
9.3 Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich deutschem
Recht. Internationales Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung